Satzung und Beitragsordnung
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§ 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen "Ausländerrat Dresden e.V.". Sitz des Vereins ist Dresden. § 2 Gemeinnützigkeit 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke der Abgabeordnung. 2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. 3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergünstigungen begünstigt werden. § 3 Zweck Der Verein stellt sich die Aufgabe, ein von gegenseitiger Achtung und Wertschätzung getragenes Verhältnis zwischen zugewanderten und einheimischen Menschen auf der Grundlage von Gleichberechtigung zu fördern. Der Ausländerrat ist bestrebt, unter Berücksichtigung der Besonderheiten der einzelnen Nationen die Lebensverhältnisse aller hier lebenden MigrantInnen zu verbessern. Er nimmt sich besonders der sozialen, rechtlichen, schulischen und kulturellen Probleme an, arbeitet an der Gestaltung des Integrationsprozesses mit, fördert die Gleichstellung von Frau und Mann und engagiert sich für den Abbau rechtsextremer, rassistischer und nationalistischer Haltungen unter Zugewanderten und Einheimischen. Zu seinen Aufgaben gehören: a) die Einrichtung und Betreibung eines Internationalen Begegnungszentrums für in- und ausländische MitbürgerInnen; b) das Angebot einer Beratungsstelle für Hilfe bei der Lösung persönlicher Lebensprobleme, Hilfe und Begleitung bei Arztbesuchen und Behördengängen, Unterstützung bei der Lösung von Ausbildungs- und Arbeitsproblemen, Rechtshilfe für MigrantInnen und deren deutschem Umfeld; c) die integrative und interkulturelle Kinder- und Jugendarbeit mit Kindern und Jugendlichen mit Migrationshintergrund sowie deren Eltern; d) die Betreibung sozialer Einrichtungen für MigrantInnen; e) die Realisierung von Projekten und die Durchführung anderer Aktivitäten auf dem Gebiet von Kultur und Bildung im Sinne der Wahrung von Weltfrieden, Menschenrechten, Demokratie, Selbstbestimmung, Akzeptanz und Völkerverständigung; f) Öffentlichkeitsarbeit und die Herausgabe von Publikationen; g) Beratung der Vereinsmitglieder und Koordinierung ihrer gemeinsamen Aktivitäten; h) Engagement in regionalen und überregionalen Netzwerken. § 4 Mitgliedschaft 1. Es gibt zwei Formen von Mitgliedschaft in dem Verein: a) Vollmitglieder können juristische und natürliche Personen sowie nichtrechtsfähige Vereine werden, die für die Zielsetzung des Vereins eintreten und in diesem Sinne praktisch tätig sind. b) Fördermitglieder - mit beratender Funktion - können Einzelpersonen, Verbände und Organisationen werden, wenn sie für die Ziele des Vereins eintreten. 2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aufnahme nach schriftlicher Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand und schriftlicher Anerkennung der Vereinssatzung sowie der Beitragsordnung. 3. Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsvorstand. Zu jeder Mitgliederversammlung ist die Mitgliedschaft über Neueintritte zu informieren. 4. Zwischen den Mitgliederversammlungen kann der Vorstand über eine vorläufige Mitgliedschaft entscheiden. § 5 Rechte der Mitglieder 1. Die Vollmitglieder haben aktives und passives Wahlrecht und volles Stimmrecht. 2. Jedes Vollmitglied hat - unabhängig von der Zahl seiner Delegierten - auf der Mitgliederversammlung (MV) eine Stimme. 3. Stimmberechtigt sind nur Vollmitglieder nach §4 Abs. 1a). 4. Fördermitglieder haben Rede- und Antragsrecht in der MV. 5. Über Ausnahmen entscheidet die Mitgliederversammlung. § 6 Pflichten der Mitglieder Jedes Mitglied [§4 Abs. 1a) und 1b)] ist verpflichtet, die Bestimmungen der Beitragsordnung einzuhalten. Die Vollmitglieder sind zur Teilnahme an der MV verpflichtet. § 7 Ende der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet durch den Tod des Mitglieds bzw. die Auflösung einer Mitgliedsgruppe, durch Austritt oder Ausschluß aus dem Verein. Die Mitgliedschaft im Verein endet nach Rücksprache, wenn ein Mitglied seinen Mitgliedsbeitrag sechs Monate lang bzw. für die Dauer zwischen zwei Mitgliederversammlungen nicht bezahlt hat. § 8 Austritt Der Austritt kann jederzeit schriftlich bis zum Ende des laufenden Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden. § 9 Ausschluß 1. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es sich satzungswidrig oder vereinsschädigend verhält. 2. Über den Ausschluß entscheidet die MV. 3. Der Ausschluß ist dem Mitglied schriftlich und unter Angabe von Gründen bekanntzugeben. 4. Vor dem Beschluß über den Ausschluß ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. § 10 Organe und Untergliederung des Vereins Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand § 11 Die Mitgliederversammlung 1. Die MV ist das oberste Organ des Vereins. 2. Die MV tagt mindestens halbjährlich und ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vollmitglieder anwesend sind. Sie beschließt im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vollmitglieder. Geheime oder namentliche Abstimmung kann beantragt werden. 3. Sie wird spätestens zwei Wochen vorher vom Vorstand schriftlich mit Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. 4. Beantragt mindestens die Hälfte der Mitglieder (Voll- und Fördermitglieder) eine außerordentliche MV, so muß diese binnen der nächsten vier Wochen stattfinden. 5. Die Niederschriften der MV werden dem Versammlungsleiter und dem Vorsitzenden zur Unterschrift vorgelegt. 6. Die Niederschrift wird jedem Mitglied zugeleitet. 7. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: a) Wahl und Entlassung des Vorstandes b) Bestätigung von Jahresbericht, Haushaltsplan und Beitragsordnung c) Festlegung der Schwerpunkte für die weitere Arbeit d) Beschlußfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins laut § 13 und § 14 e) Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern laut § 4 und § 9 f) die Mitgliederversammlung bildet zwecks Verbesserung der Organisation der Arbeit und der Entscheidungsfindung für wichtige Arbeitsgebiete Kommissionen und Arbeitsgemeinschaften. Die Mitgliederversammlung definiert die Aufgaben und entscheidet über die Zusammensetzung. § 12 Der Vorstand 1. Der Vorstand besteht aus
2. Der Vorstand wird von der MV für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die MV ist 14 Tage vorher schriftlich einzuberufen. a) In den Vorstand gewählt sind die Kandidaten, die 51% der Stimmen der anwesenden Vollmitglieder erhalten haben. b) Nach seiner Wahl konstituiert sich der Vorstand und benennt den Vorsitzenden, den Stellvertreter und den Schatzmeister. 3. Der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. 4. Der Verein wird juristisch vertreten durch zwei bevollmächtigte Mitglieder des Vorstandes. 5. Scheidet während der Amtsperiode ein Vorstandsmitglied aus, so ist spätestens in der übernächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied zu wählen. 6. Der Geschäftsführer des Internationalen Begegnungszentrums nimmt beratend am Vorstand teil. 7. Wenn es die Interessen des Vereins erfordern, kann der Vorstand mit einer Zweidrittelmehrheit ein neues Mitglied in den Vorstand aufnehmen. Die Kooptation ist durch die darauffolgende Mitgliederversammlung zu bestätigen. § 13 Satzungsänderung Die MV ist zu Satzungsänderungen nur beschlußfähig, wenn wenigstens 2/3 der nach § 5 stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. § 14 Auflösung 1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet die MV mit der Mehrheit aller wahlberechtigten Mitglieder. 2. Die Liquidation erfolgt, falls die MV nichts anderes beschließt, durch den zuletzt amtierenden Vorstand. 3. Das Vereinsvermögen fällt bei Wegfall seines bisherigen Zwecks an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Ausländerarbeit. Falls die auflösende MV keinen anderweitigen Beschluß faßt, fällt das Vereinsvermögen an den Verband für Interkulturelle Arbeit (VIA e.V.) mit Sitz in Berlin, dessen Mitglied der Ausländerrat e.V. ist. § 15 Eintragung in das Vereinsregister Der Ausländerrat Dresden e.V. wurde am 27.09.1991 unter Nr. 1222 in das Vereinsregister eingetragen. Die Eintragung erfolgte beim Kreisgericht Dresden. § 16 Inkrafttreten Diese Satzung tritt nach Verabschiedung durch die MV in Kraft. Die Änderung in § 12 Abs. 2 wurde durch die MV am 09.03.1996,
die Änderungen in §7 und §12 Abs. 7 durch die MV am 07.05.1998
und die Änderung in § 14 durch die MV am 10.05.2003 beschlossen und die Änderung in § 3 durch die MV am 08.03.2006 beschlossen. Beitragsordnung des Ausländerrates Dresden e.V. 1. Es gelten folgende Beitragssätze:
2. Der ermäßigte Beitragssatz gilt für Asylbewerber, Arbeitslose, Schüler und Studenten. Über Ausnahmefälle entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. 3. Die Beiträge werden im Sinne der Satzung verwendet. |
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